Videoüberwachung im Unternehmen: Was die DSGVO wirklich erlaubt – und wo es teuer wird 

Eine Kamera ist schnell montiert. Ein sauberes Datenschutzkonzept leider nicht. Genau darin liegt das Problem. Viele Unternehmen installieren Videoüberwachung mit dem Gefühl, endlich für mehr Sicherheit zu sorgen. Doch in der Praxis kippt dieses Gefühl oft schneller als gedacht. Dann wird aus Schutz plötzlich ein Datenschutzverstoß – und im schlimmsten Fall ein Bußgeld mit Ansage.1

Der bekannte Fall von notebooksbilliger.de zeigt das sehr deutlich. Dort wurden Beschäftigte über einen langen Zeitraum an Arbeitsplätzen, in Verkaufsräumen, im Lager und sogar in Aufenthaltsbereichen überwacht. Die Aufsicht sah dafür keine tragfähige Rechtsgrundlage. Genau solche Fälle begegnen uns in der Beratung immer wieder in kleinerem Maßstab: gut gemeinte Sicherheitsmaßnahmen, aber ohne saubere Abwägung, ohne klare Löschfristen und ohne Blick auf die Rechte der Betroffenen.1

Videoüberwachung im Unternehmen: Warum sie datenschutzrechtlich im Fokus steht

Das Thema ist alles andere als erledigt. Im Gegenteil: Die Datenschutzaufsicht meldet steigende Fallzahlen. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet für 2025 bei der Videobeobachtung von einem Anstieg der Beschwerden von 295 auf 539 Fälle. Auch die Berliner Aufsicht nennt Videoüberwachung Anfang 2026 ausdrücklich als einen ihrer Schwerpunkte bei den Datenschutzeingaben.

Für Dich heißt das ganz praktisch: Videoüberwachung ist kein Randthema mehr, das nur große Konzerne betrifft. Sobald Kameras im Unternehmen hängen, bist Du in einem Bereich, den Betroffene sehr sensibel wahrnehmen und den Aufsichtsbehörden sehr genau ansehen. Und mal ehrlich: Wer möchte erst im Beschwerdefall merken, dass das eigene Konzept nie sauber aufgesetzt war?

Der Fall notebooksbilliger.de zeigt den Kernfehler

Das Unternehmen begründete die Kameras unter anderem mit Diebstahlsprävention, Aufklärung von Straftaten und Nachverfolgung des Warenflusses. Das klingt auf den ersten Blick nachvollziehbar. Nur reicht ein nachvollziehbares Ziel allein nicht aus. Datenschutzrechtlich musst Du immer auch prüfen, ob die Maßnahme erforderlich ist und ob es mildere Mittel gibt.

Genau daran scheiterte die Maßnahme. Es wurden keine engeren Grenzen gezogen. Die Überwachung war weder auf konkrete Personen noch auf einen engen Zeitraum beschränkt. Außerdem wurden Aufnahmen vielfach 60 Tage gespeichert. Das ist ein Wert, bei dem bei Datenschützern sofort die Alarmglocken angehen. Denn Speicherbegrenzung ist kein Formalismus, sondern ein Grundprinzip der DSGVO.

Welche Rechtsgrundlage für Videoüberwachung nach DSGVO greift

Für private Unternehmen läuft die rechtliche Prüfung in der Regel über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, also über das berechtigte Interesse. Das klingt erstmal bequem, ist es aber nicht. Denn diese Rechtsgrundlage funktioniert nur, wenn Du die Interessen sauber gegeneinander abwägst. Du brauchst also einen legitimen Zweck, die Maßnahme muss erforderlich sein, und die Rechte der betroffenen Personen dürfen nicht überwiegen.

Wichtig ist auch: Gerade bei Videoüberwachung hilft Dir kein Bauchgefühl. Die Prüfung muss konkret sein. Wo hängt die Kamera? Wen erfasst sie? Zu welchen Zeiten? Wird nur live beobachtet oder auch gespeichert? Gibt es Alternativen? Aus unserer Sicht ist genau diese Einzelfallprüfung der Punkt, an dem viele Projekte zu oberflächlich gestartet werden.

Selbst dort, wo über gesetzliche Sonderregeln oder Ausnahmen diskutiert wird, bleibt der Kern unverändert: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden. Die Berliner Datenschutzbeauftragte hat das 2026 noch einmal ausdrücklich betont.5

Die 3 Fragen, die Du vor jeder Kamera beantworten musst

Bevor Du eine Kamera freigibst, solltest Du 3 Fragen ehrlich beantworten.

  1.  Welches konkrete Interesse verfolgst Du?  

„Mehr Sicherheit“ reicht nicht. Besser ist ein klar beschriebener Zweck, etwa der Schutz eines besonders gefährdeten Warenausgangs außerhalb der Öffnungszeiten oder die Absicherung eines Eingangsbereichs nach wiederholten Vorfällen.14

  1. Ist die Kamera wirklich erforderlich? 

Wenn eine bessere Beleuchtung, ein Schließsystem, ein Vier-Augen-Prinzip, stichprobenartige Kontrollen oder organisatorische Maßnahmen denselben Zweck mit weniger Eingriff erreichen, musst Du diese Optionen ernsthaft prüfen. Genau das war auch einer der Knackpunkte im notebooksbilliger.de-Fall.1

  1.  Was erwarten betroffene Personen vernünftigerweise an diesem Ort? 

In einem Eingangsbereich kann eine punktuelle Überwachung eher erwartbar sein als in einem Pausenraum, Fitnessbereich, Wartezimmer oder gar in Sanitärbereichen. Je näher Du an die private oder geschützte Sphäre von Menschen kommst, desto strenger wird die Abwägung.16

Mitarbeiterüberwachung ist besonders heikel

Sobald Beschäftigte betroffen sind, wird die Sache deutlich strenger. Eine dauerhafte Überwachung greift tief in Persönlichkeitsrechte ein. Sie erzeugt Druck, verändert Verhalten und kann schnell den Eindruck vermitteln, jede Bewegung werde kontrolliert. Genau deshalb ist eine permanente Kameraüberwachung von Mitarbeitenden grundsätzlich hochproblematisch.

Noch deutlicher wird es beim Zweck. Wenn Kameras dazu dienen sollen, Leistung, Verhalten, Sorgfalt oder Effizienz zu kontrollieren, ist die rote Linie schnell überschritten. Eine Kamera darf keine permanente Aufsicht durch Vorgesetzte ersetzen. In sensiblen Bereichen wie Umkleiden, Sanitär-, Pausen-, Sozial- oder Aufenthaltsräumen ist Videoüberwachung regelmäßig unzulässig.

Auch mit Einwilligungen solltest Du im Beschäftigtenverhältnis vorsichtig sein. In der Praxis sind sie oft nicht belastbar, weil das Abhängigkeitsverhältnis den freien Entscheidungsraum stark einschränkt. Wenn überhaupt, ist eher an eng begrenzte Maßnahmen bei einem konkreten, dokumentierten Verdacht zu denken – und selbst dann nur mit sauberer Prüfung und klarer zeitlicher Begrenzung.

Speicherfristen: 60 Tage sind fast nie die richtige Antwort

Bei Videoaufzeichnungen gilt kein „viel hilft viel“. Im Gegenteil. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind. In der Praxis lässt sich meist innerhalb von ein bis zwei Tagen erkennen, ob eine Sicherung wegen eines Vorfalls notwendig ist. Deshalb nennen Aufsichtsbehörden und Praxishilfen häufig einen Rahmen von 48 bis 72 Stunden als sinnvolle Regelgröße.17

Genau hier passieren viele Fehler. Kameras werden installiert, die Standardeinstellung bleibt aktiv, und plötzlich speichert das System 14, 30 oder 60 Tage. Das ist bequem, aber datenschutzrechtlich brandgefährlich. Wenn Du keinen konkreten Grund für längere Speicherfristen belastbar dokumentieren kannst, solltest Du sehr zurückhaltend sein.

Transparenz bei Videoüberwachung: Das Hinweisschild allein reicht nicht

Ja, Du musst auf die Videoüberwachung hinweisen. Aber nein, ein gelbes Piktogramm an der Wand erledigt das Thema nicht. Betroffene müssen schon vor oder spätestens beim Betreten des überwachten Bereichs erkennen können, dass sie erfasst werden. Außerdem brauchen sie die wesentlichen Informationen nach Art. 13 DSGVO: Wer ist verantwortlich, zu welchem Zweck wird überwacht, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange wird gespeichert und wo gibt es weitere Informationen.17

In der Praxis empfehlen wir immer eine zweistufige Lösung.

  1. Ein gut sichtbares Hinweisschild direkt vor dem erfassten Bereich.  
  2. Ein ausführlicheres Informationsblatt oder eine gut auffindbare Datenschutzhinweis-Seite.  

Das ist nicht nur rechtlich sauberer, sondern wirkt auch professionell. Transparenz nimmt Druck aus dem Thema.

Datenschutz-Folgenabschätzung: Oft vergessen, manchmal zwingend

Wenn öffentlich zugängliche Bereiche systematisch und umfangreich überwacht werden, kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein. Das gilt besonders dann, wenn das Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen hoch ist. Wer hier vorschnell sagt „Das brauchen wir nicht“, spart meist an der falschen Stelle.1

Meine Erfahrung: Die DSFA ist nicht nur Pflichterfüllung. Sie zwingt Dich, den Zweck, die Risiken, die Technik, die Zugriffskonzepte und die Schutzmaßnahmen einmal wirklich sauber aufzuschreiben. Genau dadurch werden Schwachstellen sichtbar, bevor die Aufsicht oder ein Betroffener sie findet.

Privacy by Design: So wird die Kamera datenschutzfreundlicher

Nicht jede Videoüberwachung ist automatisch unverhältnismäßig. Aber sie muss technisch und organisatorisch so gestaltet werden, dass nur das Nötige erfasst wird. Dazu gehören eine zeitliche Begrenzung, das Ausblenden oder Verpixeln nicht relevanter Bereiche und der Verzicht auf unnötige Funktionen wie freien Zoom, Schwenkbarkeit, Audio, Funkzugriff, Internetstreaming oder biometrische Zusatzfunktionen, wenn diese für den Zweck nicht erforderlich sind.1

Gerade dieser Punkt wird in der Praxis unterschätzt. Viele Systeme können heute mehr, als datenschutzrechtlich gut für Dich ist. Nur weil eine Kamera Gesichtserkennung, Audio oder Remote-Zugriff mitbringt, heißt das nicht, dass Du diese Funktionen aktivieren solltest. Aus Sicht erfahrener Datenschützer ist oft genau das Gegenteil richtig: gute Technik wählen und zuerst alles abschalten, was Du nicht wirklich brauchst.

Kamera-Attrappen sind keine risikofreie Abkürzung

Manche Unternehmen denken deshalb über Attrappen nach. Auf den ersten Blick klingt das charmant: abschreckende Wirkung, aber keine echte Datenverarbeitung. Datenschutzrechtlich stimmt das zunächst auch. Ohne Aufzeichnung und ohne Verarbeitung personenbezogener Daten greift die DSGVO in der Regel nicht.

Trotzdem sind Attrappen kein Freifahrtschein. Denn auch eine Attrappe kann Überwachungsdruck erzeugen. Wenn für Dritte nicht erkennbar ist, dass es sich nur um eine Attrappe handelt, kann schon der Eindruck einer ständigen Beobachtung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Besonders heikel wird es, wenn öffentliche, fremde oder gemeinschaftlich genutzte Flächen „miterfasst wirken“.

Wenn Du also mit Attrappen arbeitest, solltest Du genauso sorgfältig über Standort, Ausrichtung, Zweck und Kommunikation nachdenken wie bei echten Kameras. Billig ist nicht automatisch sicher.

Ein Praxisbeispiel: So kann eine saubere Lösung aussehen

Stell Dir ein mittelständisches Unternehmen mit Lager und Warenausgabe vor. Es gab wiederholt nächtliche Einbruchsversuche. Statt das gesamte Lager rund um die Uhr zu filmen, wird nur der Außenbereich an den neuralgischen Zugängen überwacht. Die Kamera läuft nur außerhalb der Betriebszeiten. Öffentliche Gehwege werden ausgeblendet. Es gibt keine Tonaufnahme, keinen Fernzugriff für beliebige Mitarbeitende und eine automatische Löschung nach 72 Stunden, sofern kein Vorfall gemeldet wurde.

Das ist noch keine automatische Freigabe. Aber es ist ein deutlich besserer Startpunkt als eine pauschale 24/7-Überwachung aller Bereiche. Genau so solltest Du denken: eng, zweckgebunden, dokumentiert und technisch begrenzt.

Deine Schritte zur datenschutzkonformen Videoüberwachung

Wenn Du Videoüberwachung im Unternehmen planst oder bereits im Einsatz hast, geh strukturiert vor:

  1. Definiere den konkreten Zweck. Formuliere so präzise, dass ein Außenstehender sofort versteht, warum die Kamera nötig sein soll. 
  2. Prüfe mildere Mittel. Dokumentiere, welche Alternativen Du betrachtet hast und warum sie nicht ausreichen. 
  3. Begrenze den Erfassungsbereich. Richte die Kamera nur auf das wirklich notwendige Feld aus und blende Fremdbereiche aus. 
  4. Lege kurze Speicherfristen fest. Standardmäßig solltest Du sehr knapp planen und nur bei konkretem Anlass länger sichern. 
  5. Erfülle die Transparenzpflichten. Schild, Informationsblatt und klare Verantwortlichkeiten gehören zusammen. 
  6. Dokumentiere alles sauber. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Berechtigungskonzept, Löschkonzept und gegebenenfalls DSFA sind Pflichtbausteine.1 
  7. Denke an Beschäftigtendatenschutz und Mitbestimmung. Wenn Mitarbeitende betroffen sind, prüfe Beteiligungsrechte und eine datenschutzkonforme Betriebsvereinbarung besonders sorgfältig.1 

FAQ zur Videoüberwachung im Unternehmen

Darfst Du Mitarbeitende dauerhaft filmen? 

In aller Regel nein. Eine dauerhafte Überwachung ist im Beschäftigtenverhältnis regelmäßig unverhältnismäßig und greift massiv in Persönlichkeitsrechte ein.

Reicht ein Schild „Achtung Videoüberwachung“ aus? 

Nein. Das Schild ist nur der erste Schritt. Du brauchst zusätzlich die Informationen nach Art. 13 DSGVO in sinnvoll zugänglicher Form.

Wie lange darfst Du Aufnahmen speichern? 

So kurz wie möglich. In vielen Konstellationen sind 48 bis 72 Stunden die sinnvolle Größenordnung, wenn kein Vorfall vorliegt.

Ist eine Einwilligung von Beschäftigten eine gute Lösung?

 Meist nicht. Wegen des Abhängigkeitsverhältnisses ist sie häufig rechtlich angreifbar.

Sind Kamera-Attrappen unproblematisch? 

Datenschutzrechtlich oft weniger kritisch, rechtlich aber nicht risikofrei. Der erzeugte Überwachungsdruck kann trotzdem Probleme verursachen.

Fazit: Videoüberwachung braucht ein Konzept, keine schnelle Montage

Videoüberwachung kann in Einzelfällen sinnvoll und zulässig sein. Aber nur dann, wenn Du sie eng am Zweck ausrichtest, milde Mittel ernsthaft prüfst, Speicherfristen kurz hältst und Betroffene transparent informierst. Genau hier trennt sich saubere Compliance von teuren Schnellschüssen.

Wenn Du unsicher bist, ob Deine bestehende Anlage datenschutzkonform ist, lohnt sich ein strukturierter Check fast immer. Das gilt übrigens auch für ältere Installationen. Denn viele Systeme laufen seit Jahren unverändert weiter, obwohl Rechtslage, Technik und Risikobewertung längst angepasst werden müssten. Und ganz ehrlich: Es ist deutlich angenehmer, Kamerastandorte, Hinweisschilder und Löschfristen heute zu prüfen als morgen auf ein Schreiben der Aufsicht zu reagieren.

Timo Rusch Foto
Timo Rusch

Wer ich bin? Ich bin Compliance und Content und jemand, der Projekte und Veranstaltungen zusammenhält. Kurz gesagt: Ich kümmere mich darum, dass Inhalte stimmen, Abläufe funktionieren und rechtlich alles sauber bleibt.

Im Datenschutz begleite ich Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Viele Themen wirken auf den ersten Blick trocken und kompliziert – meine Aufgabe ist es, das runterzubrechen. Aus Vorgaben und Paragrafen mache ich verständliche Texte, klare Abläufe und Hilfsmittel für die Teams im Alltag. Für mich ist wichtig: alle wissen, was sie tun können und sollen – nicht, was verboten ist.

Daneben plane und organisiere ich Formate wie Workshops, Webinare und Veranstaltungen. Die „super“ Stimme aus dem Off ist dabei nichts für mich. Meine Formate funktionieren und vermitteln die Inhalte verständlich und dem gewissen Etwas. Vom ersten Briefing bis zur Nachbereitung halte ich die Fäden zusammen.

Hier liest Du, wie aus Regeln verständliche Praxis wird und wie Du Formate so baust, dass sie Wirkung haben. Kein Buzzword-Bingo, sondern komplexe Themen überschaubar und handhabbar darstellen.

Artikel: 19
Cookie-Einstellungen
advantegy GmbH Logo

Um das bestmögliche Erlebnis zu bieten, verwenden wir für den Betrieb dieser Website unbedingt erforderliche Cookies sowie optionale Funktions-, Leistungs- und Targeting-Cookies. Wir verkaufen Deine Daten nicht. In den Einstellungen kannst Du mehr darüber erfahren, welche Cookies wir verwenden, oder diese deaktivieren.

Technisch notwendig

Technisch notwendige Cookies sollten aktiviert sein, damit wir Deine Cookie-Einstellungen speichern können